Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Hardware, Standard- und Individual-Software der G+S Automatisierungstechnik GmbH

  1. Lieferung von Hardware und Standardsoftware

    1. Geltende Vertragsbedingungen

      Im unternehmerischen Verkehr gelten zwischen der G+S Automatisierungstechnik GmbH (im Weiteren: G+S) und dem Kunden (im Weiteren: Auftraggeber):

      1. für den Verkauf von Hardware ausschließlich die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektronikindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ - GL)“ des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e. V. - Stand Januar 2018.
      2. für den Verkauf von Standard-Software ausschließlich die „Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen“ des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e. V. - Stand Januar 2018 sowie die diese ergänzenden „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektronikindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ - GL)“ des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e. V. - Stand Januar 2018.

    2. Abwehrklausel

      Andere Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die G+S ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsannahme des Auftraggebers unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt oder wenn die G+S auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

  2. Lieferung von Individual-Software

    1. Geltende Vertragsbedingungen

      Für den Verkauf von Individual-Software gelten im unternehmerischen Verkehr zwischen der G+S Automatisierungstechnik GmbH (im Weiteren: G+S) und dem Nutzer der Software (im Weiteren: Auftraggeber) ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als Individualsoftware gilt die Herstellung und Implementierung einer auf die technischen, organisatorischen und funktionalen Anforderungen des Auftraggebers zugeschnittene bzw. angepassten Software.

    2. Abwehrklausel

      Andere Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die G+S ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsannahme des Auftraggebers unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt oder wenn die G+S auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

    3. Vertragsschluss, Leistungsumfang

      1. Angebote der G+S sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, eine Bindungsfrist ist ausdrücklich erwähnt. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch G+S zustande. G+S kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.
      2. Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z. B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Einrichtung und Installation der Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, soweit diese nicht bereits Bestandteil des Angebotes der G+S sind.
      3. Die Individual-Software wird grundsätzlich hinsichtlich ihres Leistungsumfangs und ihres Einsatzes auf der Basis der Vorgaben und Spezifikationen des Auftraggebers gefertigt. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Eine Dokumentation ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
      4. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der G+S, sonst das Angebot der G+S. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder G+S sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch G+S.
      5. Produkt- und Projektbeschreibungen, Darstellungen in Testprogrammen und Dokumentation stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar, es sei denn, die Geschäftsleitung der G+S erklärt die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich (Garantieerklärung).

    4. Vergütung, Zahlung, Aufrechnung, Abtretung

      Die Vergütung und Zahlungsmodalitäten für die erbrachten Leistungen ergeben sich aus den Preisübersichten und Zahlungsbedingungen, die zwischen der G+S und dem Auftraggeber vereinbart werden.

      1. Wenn die Vertragspartner bezüglich der erbrachten Leistungen keine Preise bestimmt haben, richtet sich die Vergütung nach dem Aufwand in Form von vereinbarten Tages- oder Stundensätzen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung hat der Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen zu erbringen. Die Preise sind grundsätzlich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angesetzt.
      2. Für nicht am Geschäftssitz erbrachte Leistungen stellt G+S gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung.
      3. Liefer- und Speditionskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
      4. Vereinbarte Festpreise sind mit Lieferung der Individualsoftware fällig, es sei denn, es liegt eine besondere Vereinbarung vor. Festpreise werden zu nachfolgenden Zeitpunkten in Rechnung gestellt:
        1. 30% des Festpreises bei Auftragsbestätigung oder spätestens mit Vertragsabschluss
        2. 30% des Festpreises bei Lieferung der Software
        3. 30% des Festpreises bei Abschluss der Inbetriebnahme
        4. 10% des Festpreises nach Abnahme, bei fehlender Abnahme 10 Tage nach schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft gegenüber dem Auftraggeber
      5. Leistungen, die nach Zeitaufwand oder angemessener Vergütung abgerechnet werden, sowie Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungskosten bzw. Liefer- und Speditionskosten werden nach Leistungserbringung, spätestens monatlich abgerechnet, es sei denn, es liegt eine gesonderte Vereinbarung vor.
      6. Soweit Preise nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben der G+S über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrags reine Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich.
      7. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen haben grundsätzlich über Banküberweisung zu erfolgen, es sei denn, es liegt eine gesonderte Vereinbarung vor. Maßgeblich für Einhaltung von Zahlungsfristen unabhängig von der Frist ist der Zeitpunkt, ab dem G+S über die Beträge verfügen kann.
      8. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann G+S sämtliche noch ausstehende Forderungen sofort fällig stellen. G+S ist berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt. Wenn bei dem Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann G+S die bereits fälligen Zahlungen, aber auch die noch ausstehenden Zahlungen insgesamt sofort fällig stellen. Außerdem ist G+S dazu berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen aus dem zugrundeliegenden oder anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern oder diese von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
      9. Gegen Ansprüche der G+S kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertrag zu.
      10. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der G+S an Dritte abtreten.

    5. Termine, Vertragsdurchführung, Leistungsort

      1. Leistungsfristen sind, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, circa-Fristen.
      2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum,
        1. in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet;
        2. in dem G+S durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, wie z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Liefersperre seitens des Herstellers, behördliche Anordnungen, Pandemien, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der G+S oder deren Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten; es sei denn, die genannten Umstände wurden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der G+S, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht;
        3. in welchem der Auftraggeber auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Kunden wartet;
        4. einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende der Hinderungsgründe unter lit b und c.
      3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
      4. G+S kann Teilleistungen erbringen und kann diese auch einzeln in Rechnung stellen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind
      5. st G+S mit der Lieferung in Verzug und liegt keiner der Fälle der Ziffer 2 vor, so steht dem Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist, die in der Regel mehr als 10 Arbeitstage betragen soll, das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

    6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

      1. Der Auftraggeber unterstützt G+S bei der Ausführung des Vertrages, soweit die Mitwirkung des Auftraggebers für die Erfüllung des Vertrages erforderlich oder von Nutzen ist. Der Auftraggeber schafft alle zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch G+S erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen seiner betrieblichen Sphäre. Darunter fallen beispielsweise
        1. die rechtzeitige Bereitstellung des EDV-Umfeldes sowie der erforderlichen Daten und Schnittstellen, z. B. die Bereitstellung der aktuellen Softwarestände, die Übergabe der Programmdateien, die Aushändigung der E-Pläne, die Dokumentation der bestehenden Systeme;
        2. die Bereitstellung eines Ansprechpartners der mit den EDV-Produkten vertraut ist;
        3. die Mitwirkung bei Spezifikationen, bei Tests und bei der Leistungsabnahme;
        4. die Verschaffung des Zugangs zu den für die Individualsoftware notwendigen Informationen gegenüber den Mitarbeitern der G+S;
        5. die Zurverfügungstellung der Testproduktionen in den geplanten Zeiträumen;
        6. die Bereitstellung eines Wartungszugangs für die Projektdauer und die Dauer des Gewährleistungszeitraums nach Ziffer 9
      2. Der Auftraggeber testet jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Störungsdiagnosen, Testläufe, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Hierbei wird er Störungen unverzüglich melden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
      3. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, ist G+S berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten. Leistet G+S dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Mehraufwand, der der G+S dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, unvollständiger/lückenhafter, fehlerhafter oder nachträglich berichtigter Angaben bei Vertragsabschluss oder während der Durchführung des Vertrages sowie unvollständiger oder fehlerhafter Komponenten des Auftraggebers wiederholt werden müssen. Unberührt hiervon bleibt das Recht der G+S, den Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie den Vertrag bei Nichtvornahme der Handlung bis zum Ablauf der Frist kündige.

    7. Abnahme, Teilabnahme

      1. Der Auftraggeber ist zur Abgabe einer schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen richtig, vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Auftraggeber führt bei der Abnahme innerhalb eines vereinbarten Zeitplanes, mangels einer Vereinbarung innerhalb von 20 Tagen, die Abnahmetests durch.
      2. Während der Abnahmetests festgestellte Fehler müssen umfänglich dokumentiert werden, gleiches gilt für das Zustandekommen des Fehlers zum Zwecke der Reproduzierbarkeit. Fehler werden wie folgt eingeteilt:
        - Kategorie A: schwerwiegende Fehler.
        Es handelt sich um schwerwiegende Fehler, die die Nutzung der Software verhindern. Es ist nicht möglich, den Fehler mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln zu beheben.
        - Kategorie B: normale Fehler
        Der Fehler beeinträchtigt die Nutzung der Software, im Wesentlichen ist die Nutzung jedoch möglich. Es besteht die Möglichkeit, den Fehler mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln zu beheben.
        - Kategorie C: geringfügige Fehler.
        Der Fehler beeinträchtigt die Funktionalität und Nutzbarkeit der Software nur unwesentlich.
      3. Die Vertragspartner nehmen die Einteilung in Fehlerkategorien einvernehmlich vor. Der Auftraggeber wird die Abnahme dann erklären, wenn kein Fehler der Kategorie A aufgetreten ist. Fehler der Kategorie B werden möglichst noch während der Abnahmetests behoben. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorie B und C werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich mittels Durchführung und Erstellung eines Abnahmeprotokolls, das der Auftraggeber nach beidseitiger Unterschrift der Vertragsparteien der G+S aushändigt.
      4. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software mehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder Zahlung der Vergütung.
      5. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbstständig nutzbare Leistungsteile kann G+S die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt. G+S ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen.
      6. Im Falle der Abnahme von Teilleistungen wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
      7. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

    8. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

      1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Software einschließlich einer etwaig vereinbarten Dokumentation innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung oder nach Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen, qualifizierten Mitarbeiter insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen untersuchen zu lassen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der G+S innerhalb weiterer acht (8) Tage schriftlich gemeldet werden. Der Auftraggeber testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
      2. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie über die Arbeiten, die mit der Software bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Er muss an G+S reproduzierbar gemeldet werden.
      3. G+S kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber einen Mangel des Programms nachgewiesen hat oder wenn nachträglich nachweisbar deutlich wird, dass G+S nicht für den Fehler verantwortlich ist.
      4. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 8.2 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
      5. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

    9. Gewährleistung

      1. G+S übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen bzw. sich bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung eignet. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei.
      2. Unter Softwaremängeln sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der von G+S erstellten Software liegt, zu verstehen. Kein Fehler und damit Mangel ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Fehlbedienung, Umgebungsbedingungen, schadhaften Daten, ungenügenden Funktionsspezifikationen etc. resultiert oder auf andere nicht von der G+S gelieferte Systemteile sowie auf vom Auftraggeber oder Dritten selbstständig durchgeführte Programmänderungen zurückzuführen ist. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
      3. G+S kann Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung von Software erfolgt nach Wahl der G+S durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dass G+S Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. In diesem Zusammenhang erklärt sich der Auftraggeber bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Programmstände zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand.
      4. Schlägt die Nachbesserung trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
      5. Der Auftraggeber wird G+S bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, G+S umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. G+S kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. G+S kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der G+S nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
      6. Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge nach Ziffer 8.2 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Fehler auf den Leistungen der G+S beruht. Verspätete Rügen befreien G+S von der Leistungspflicht. Soweit G+S dennoch tätig wird, wird der dadurch verursachte Mehraufwand in Rechnung gestellt.
      7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der (Teil-)Abnahme, es sei denn, das Gesetz schreibt längere Fristen zwingend vor.

    10. Rechte Dritter

      G+S gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser G+S unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber wird von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. G+S wird nach eigener Wahl diese Ansprüche abwehren oder befriedigen. Gelingt die Abwehr oder Befriedigung eines Anspruches nicht, so wird G+S die betroffene Lieferung oder Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Anforderungen genügende Lieferung oder Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist. Etwas anderes gilt, wenn G+S den Auftraggeber auf das Bestehen der Rechte Dritter hingewiesen hat und den Auftraggeber zur Einholung der Einwilligung des Dritten aufgefordert hat. Ziffer 1.2 gilt entsprechend.

    11. Haftung

      1. Die Sachmängelhaftung umfasst keine Verschleißteile. G+S haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, schlechte Instandhaltung oder durch Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind.
      2. Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen G+S sind ausgeschlossen, wenn G+S, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig gehandelt haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung der G+S jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
      3. Soweit gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz wegen Personenschäden Dritter oder nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Auftraggeber G+S von der Haftung freizustellen, sofern solche Ansprüche auch gegenüber dem Auftraggeber begründet wären. Dazu zählen die Abwehr solcher Schadensersatzansprüche sowie die Freistellung von zu zahlendem Schadensersatz und den Kosten der Rechtsstreitigkeiten, die wegen solcher Ansprüche geltend gemacht werden. Bei vorsätzlichem Handeln der G+S erfolgt keine Freistellung.
      4. Bei Datenverlusten haftet G+S nur für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. G+S haftet nicht für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die Nutzung der Software unterbricht oder einstellt.
      5. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
      6. Die Haftung ist generell ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter Eingriffe in das Softwaresystem durchführt und dadurch Funktionsstörungen entstehen. Weiterhin ist die Haftung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber grundlegende Einsatzbedingungen der Software ändert. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen des Betriebssystems oder Drittkomponenten, welche in Abhängigkeit zu der Individualsoftware stehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung). Die Haftung der G+S für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen und entgangenem Gewinn des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

    12. Nutzungsrechte, Dekompilierung und Programmänderungen

      1. Die Software (Programm und Dokumentation) ist urheberrechtlich und ggf. durch andere Schutzrechte geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die G+S dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der G+S zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat G+S entsprechende Verwertungsrechte.
      2. Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht, die Software zu eigenen Zwecken und im eigenen Betrieb nach Maßgabe des Vertrages zu nutzen. Vertraglich kann auch das Recht auf die Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen (Mehrfachlizenz) eingeräumt werden. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. Die erteilte Lizenz oder Mehrfachlizenz kann dabei sachlich und räumlich (beispielsweise ausschließlich auf die Nutzung einer bestimmten Anlage) eingeschränkt sein. Das Nutzungsrecht ist auf den im Vertrag vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Die Übergabe des Quellcodes erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
      3. Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der G+S überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
      4. G+S räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller Forderungen ein. G+S ist berechtigt, die Einräumung der Nutzungsrechte aus wichtigem Grund zu widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber gegen die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 13 verstößt oder die Nutzungsbedingungen nach Ziffer 12 nicht einhält und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr im Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf gibt der Auftraggeber die Originalsoftware und davon erstellte Kopien heraus, deinstalliert die überlassene Individualsoftware bzw. beendet die Nutzung der über ein elektronisches Netz zur Verfügung gestellten Individualsoftware. Er wird auf Anforderung der G+S die Herausgabe und Löschung schriftlich bestätigen.
      5. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der G+S untersagt.
      6. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) oder sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Informationen können bei der G+S gegen Kostenerstattung angefordert werden.
      7. Programmänderungen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der Software in vertragsgemäßem Umfang, insbesondere zur Fehlerbehebung, notwendig sind, und soweit G+S die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Untersuchungs- und Rügepflichten nach Ziffer 8 bleiben unberührt.

    13. Geheimhaltung und Benennung als Referenzkunden

      1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen (z. B. Software, Unterlagen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder Übergabe bereits bekannt waren, später veröffentlicht oder auf andere Weise ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Parteien bekannt geworden sind, zur Zeit der Übergabe an den Vertragspartner in seinem Besitz waren, es sei denn, dass sie nachweislich von dem Vertragspartner über Dritte erlangt wurden, die ihrerseits gegenüber dem anderen Vertragspartner zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
      2. Die Software sowie die Dokumentation sind Geschäftsgeheimnisse der G+S.
      3. Soweit G+S sich Dritter bei der Softwareentwicklung bedient, dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen im erforderlichen Umfang offen gelegt werden. G+S steht dafür ein, dass diese die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht beachten. Dies gilt analog, wenn der Auftraggeber Subunternehmer zur Erfüllung des Vertrages beauftragt.
      4. G+S darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

    14. Mediationsklausel

      1. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit, zur Erzielung einer Einigung miteinander zu verhandeln.
      2. Auf Verlangen einer Seite hat eine Mediation nach der Verfahrensordnung des BMWA (Bundesverband für Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V.) stattzufinden.
      3. Gelangen die Beteiligten nicht zu einem Mediationsergebnis, so kann jeder Beteiligte ein gerichtliches Verfahren einleiten.

    15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen

      1. Abweichungen von den vorliegenden AGB, Vertragsänderungen, Nebenabreden, Fristsetzungen und Kündigungen sowie die Vereinbarung abweichender Bestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeitstets der Schriftform. Anlagen sind ebenfalls Bestandteil des Vertrages. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
      2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordene Daten des jeweils anderen Vertragspartners darf jeder Vertragspartner für interne Zwecke und zur Durchführung des Vertrages elektronisch speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners erlaubt.
      3. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
      4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig.

Stand April 2020


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie hier herunterladen.


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